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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 5 UF 191/01
Rechtsgebiete: HausratsVO


Vorschriften:

HausratsVO § 14
Bei einem Prozesskostenhilfeantrag für ein Rechtsmittel gegen ein Verbundurteil muss erkennbar sein inwieweit dieses angegriffen werden soll. Der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 14 Hausrats VO bemisst sich wie nach dem Unterschied zwischen dem in der Vorinstanz gestellten Antrag und dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung, wobei der Verkehrswert der Hausratsgegenstände maßgeblich ist.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 UF 191/01

In der Familiensache

hat das Oberlandesericht Frankfurt am Main am 19. September 2002 beschlossen:

Tenor:

wird der Antrag der Berufungsklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe:

Es kann nicht von der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ausgegangen werden. Soweit die Berufungsklägerin nicht nur den Unterhalt und die Hausratsteilung als nicht ordnungsgemäß entschieden angesehen hat, sondern auch die Wohnungszuteilung und die Regelung der elterlichen Sorge und des Zugewinns kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da diese Rügen erst nach Ablauf der Begründungsfrist erhoben worden sind. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss grundsätzlich innerhalb der laufenden Berufungs- oder Begründungsfrist gestellt werden (vgl. Münchner Kommentar ZPO § 233 Rn. 43; BGH NJW 1998, 1230; zu der hier nicht gegebenen Ausnahme vgl. BGH MDR 2002, 774). Auch wenn keine sachliche Begründung erforderlich ist, so muss doch erkennbar sein, inwieweit ein Verbundurteil das vorliegend die Scheidung ausspricht und sich mit den Folgesachen Versorgungsausgleich, elterliche Sorge, Ehewohnung, Hausratsteilung und Zugewinn befasst ,angegriffen werden soll. Nach § 114 ZPO ist die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu prüfen. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.1992 (BGH NJW 1993, 733) nicht entgegen. Dort ging es nur um Unterhalt, so dass sich eine Verdeutlichung hinsichtlich der Frage, inwieweit das Urteil angegriffen werden sollte, erübrigte.

Hinsichtlich der Ausführungen der Berufungsklägerin, es sei erstinstanzlich kein Antrag auf Zahlung zum Unterhalt für sie gestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Begehren nicht erstmals in der zweiten Instanz geltend gemacht werden kann (vgl. § 623 Abs. 4 ZPO).

Die Rüge, dass entgegen der Antragstellung in erster Instanz eine weitergehende Hausratsteilung vorzunehmen wäre, könnte allenfalls zum Erfolg führen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.200,-- DM übersteigt (§ 14 Hausratsverordnung nachfolgend HVO alte Fassung).

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Der Senat ist der Auffassung, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Unterschied zwischen dem in der Vorinstanz gestellten Antrag und dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung bemisst, wobei der Verkehrswert der Hausratsgegenstände maßgeblich ist. Dass das Beschwerdegericht an Sachanträge nicht gebunden ist und über alle Gegenstände zu entscheiden hat beeinflusst den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht. Eine Erweiterung des ursprünglichen Begehren mit dem Rechtsmittel hat auf die Berechnung der Beschwerdesumme keinen Einfluss (vgl. dazu Fehmel HVO § 14 Rn. 12; Müller-Gindullis im Münchner Kommentar BGB 4. Aufl. § 14 HVO Rn. 3; Bay. ObLG 1959, 472; LG München FamRZ 1970, 38). Der Antragstellerin sind nach dem Urteil, in dem im übrigen ausgeführt worden ist, einen Teil der Gegenstände habe sie schon erhalten, folgende Gegenstände nicht zugesprochen worden:

2 Federbetten, 2 Federkissen, 1 Glasvase, 1 Ledercouchgarnitur, 1 weißer Teppich/Flokati. Die Couchgarnitur wurde nach ihren Angaben 1990 für 2.000,-- DM angeschafft, der Flokati 1991 für 100,-- DM und die Vase 1989 für 40,-- DM. Zu dem Wert der Federbetten und Federkissen hat sie keine Angaben gemacht. Danach kann im Hinblick auf das Alter der Gegenstände -die Parteien leben nach dem Urteil seit mindestens 1997 getrennt und der sicherlich erfolgten Nutzung nicht von einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.200,-- DM ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kunstrosenbäumchen (Anschaffung 1990 für 100,-- DM) noch vorhanden sein sollte.

Ende der Entscheidung

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